1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 10. Titel: Beweis › 3. Kapitel: Beweismittel › 4. Abschnitt: Augenschein
Art. 181 ZPODurchführung
1Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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