1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten
Art. 196 ZPORechtshilfe
1Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden.
2Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.
3Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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