2. Teil: Besondere Bestimmungen › 1. Titel: Schlichtungsversuch › 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Art. 197 ZPOGrundsatz

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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