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Art. 205 ZPOVertraulichkeit des Verfahrens

1Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.

2Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 205 ZPO: Vertraulichkeit des Verfahrens – Kai