2. Teil: Besondere Bestimmungen › 1. Titel: Schlichtungsversuch › 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Art. 206 ZPOSäumnis

1Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).

3Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

4Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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