2. Teil: Besondere Bestimmungen › 1. Titel: Schlichtungsversuch › 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren
Art. 207 ZPOKosten des Schlichtungsverfahrens
1Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c. bei Erteilung der Klagebewilligung.
2Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 207 ZPO fragen