2. Teil: Besondere Bestimmungen › 1. Titel: Schlichtungsversuch › 3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung

Art. 209 ZPOKlagebewilligung

1Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:

a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;

b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

2Die Klagebewilligung enthält:

a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;

b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;

c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;

d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;

e. das Datum der Klagebewilligung;

f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

3Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

4In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 209 ZPO fragen