2. Teil: Besondere Bestimmungen › 2. Titel: Mediation

Art. 213 ZPOMediation statt Schlichtungsverfahren

1Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

2Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

3Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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