2. Teil: Besondere Bestimmungen › 2. Titel: Mediation
Art. 214 ZPOMediation im Entscheidverfahren
1Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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