2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 225 ZPOZweiter Schriftenwechsel
Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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