2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 226 ZPOInstruktionsverhandlung
1Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3Das Gericht kann Beweise abnehmen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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