2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 3. Kapitel: Hauptverhandlung
Art. 228 ZPOErste Parteivorträge
1Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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