2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 227 ZPOKlageänderung
1Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht;
oder
b. die Gegenpartei zustimmt.
2Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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