2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Art. 231 ZPOBeweisabnahme

Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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