2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Art. 230 ZPOKlageänderung

1Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und

b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

2Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 230 ZPO fragen