2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 5. Kapitel: Entscheid
Art. 240 ZPOMitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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