2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid

Art. 241 ZPOVergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.

2Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.

3Das Gericht schreibt das Verfahren ab.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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