2. Teil: Besondere Bestimmungen › 3. Titel: Ordentliches Verfahren › 6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid

Art. 242 ZPOGegenstandslosigkeit aus anderen Gründen

Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 242 ZPO: Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen – Kai