2. Teil: Besondere Bestimmungen › 4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Art. 247 ZPOFeststellung des Sachverhaltes

1Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

2Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;

b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:

1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,

2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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