2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 248 ZPOGrundsatz

Das summarische Verfahren ist anwendbar:

a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;

b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;

c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;

d. für die vorsorglichen Massnahmen;

e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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