2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung › 1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot
Art. 260 ZPOEinsprache
1Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
2Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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