2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung › 2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung

Art. 260b ZPOBekanntmachung und Einsprache

1Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss. Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen.

2Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung ist die Einsprache nicht zu begründen. Die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam. Das Gericht setzt ihr eine Frist zur Klage innert zehn Tagen an.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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