2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift › 1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen
Art. 262 ZPOInhalt
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a. ein Verbot;
b. eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c. eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d. eine Sachleistung;
e. die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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