2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift › 1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen
Art. 261 ZPOGrundsatz
1Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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