2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift › 1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 269 ZPOVorbehalt

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:

a. des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;

b. des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;

c. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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