2. Teil: Besondere Bestimmungen › 5. Titel: Summarisches Verfahren › 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift › 2. Abschnitt: Schutzschrift
Art. 270 ZPOSchutzschrift
1Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.
2Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
3Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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