2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 2. Kapitel: Scheidungsverfahren › 2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren

Art. 285 ZPOEingabe bei umfassender Einigung

Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:

a. die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;

b. das gemeinsame Scheidungsbegehren;

c. die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen;

d. die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder;

e. die erforderlichen Belege;

f. das Datum und die Unterschriften.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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