2. Teil: Besondere Bestimmungen › 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren › 2. Kapitel: Scheidungsverfahren › 2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren

Art. 286 ZPOEingabe bei Teileinigung

1In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.

2Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.

3Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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