2. Teil: Besondere Bestimmungen › 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 301a ZPOUnterhaltsbeiträge

Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:

a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;

c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;

d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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