2. Teil: Besondere Bestimmungen › 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 301 ZPOEröffnung des Entscheides

Ein Entscheid wird eröffnet:

a. den Eltern;

b. dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;

c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:

1. die Zuteilung der elterlichen Sorge,

2. die Zuteilung der Obhut,

3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,

4. die Aufteilung der Betreuung,

5. den Unterhaltsbeitrag,

6. die Kindesschutzmassnahmen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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