2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe
Art. 308 ZPOAnfechtbare Entscheide
1Mit Berufung sind anfechtbar:
a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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