2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe
Art. 310 ZPOBerufungsgründe
Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a. unrichtige Rechtsanwendung;
b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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