2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 2. Abschnitt: Berufung, Berufungsantwort und Anschlussberufung

Art. 311 ZPOEinreichen der Berufung

1Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

2Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 311 ZPO: Einreichen der Berufung – Kai