2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 2. Abschnitt: Berufung, Berufungsantwort und Anschlussberufung
Art. 313 ZPOAnschlussberufung
1Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.
2Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:
a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;
c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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