2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 2. Abschnitt: Berufung, Berufungsantwort und Anschlussberufung
Art. 312 ZPOBerufungsantwort
1Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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