2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung
Art. 316 ZPOVerfahren vor der Rechtsmittelinstanz
1Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3Sie kann Beweise abnehmen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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