2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung
Art. 317 ZPONeue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
1Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a. ohne Verzug vorgebracht werden; und
b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bisHat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
2Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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