2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 2. Kapitel: Beschwerde

Art. 319 ZPOAnfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind anfechtbar:

a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;

b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:

1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,

2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;

c. Fälle von Rechtsverzögerung.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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