2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Berufung › 3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung
Art. 318 ZPOEntscheid
1Die Rechtsmittelinstanz kann:
a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b. neu entscheiden; oder
c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.
3Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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