2. Teil: Besondere Bestimmungen › 9. Titel: Rechtsmittel › 2. Kapitel: Beschwerde
Art. 327 ZPOVerfahren und Entscheid
1Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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