2. Teil: Besondere Bestimmungen › 10. Titel: Vollstreckung › 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Art. 338 ZPOVollstreckungsgesuch

1Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.

2Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 338 ZPO: Vollstreckungsgesuch – Kai