2. Teil: Besondere Bestimmungen › 10. Titel: Vollstreckung › 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Art. 339 ZPOZuständigkeit und Verfahren

1Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:

a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;

b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder

c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

2Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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