1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand › 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit › 6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag

Art. 35 ZPOVerzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a. die Konsumentin oder der Konsument;

b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;

c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;

d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 35 ZPO fragen