1. Teil: Allgemeine Bestimmungen › 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand › 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit › 7. Abschnitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 36 ZPOGrundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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