3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts
Art. 363 ZPOOffenlegungspflicht
1Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.
2Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 363 ZPO fragen