3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Art. 364 ZPOAnnahme des Amtes

1Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.

2Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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