3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts
Art. 370 ZPOAbberufung
1Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden. Für die Vereinbarung gilt die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form.
2Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.
3Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.
Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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