3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 356 ZPOZuständige staatliche Gerichte

1Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für:

a. Beschwerden und Revisionsgesuche;

b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

2Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für:

a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;

b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;

c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.

3Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251a Absatz 2 ist anwendbar.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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