3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Art. 372 ZPORechtshängigkeit

1Das Schiedsverfahren ist rechtshängig:

a. sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder

b. wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 372 ZPO fragen