3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit › 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Art. 373 ZPOAllgemeine Verfahrensregeln

1Die Parteien können das Schiedsverfahren:

a. selber regeln;

b. durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;

c. einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.

2Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.

3Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.

4Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.

5Jede Partei kann sich vertreten lassen.

6Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), SR 272, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 373 ZPO fragen